Nutzungsbedingungen

Nutzungsbedingungen der TV1 GmbH (sofortprotokoll.de)

Die TV1 GmbH, Beta-Str. 9a, 85774 Unterföhring („Lizenzgeber“) ist einer der führenden Anbieter für Online Video-Lösungen und bietet seinen Kunden unter anderem die Bereitstellung von Videomaterial als Livestream („Streaming“) oder Video on Demand („VoD“), ein Tool für Online-Konferenzen („Video.Taxi Studio“) sowie Echtzeit Transkriptions- und Übersetzungslösungen („Speech“ und „sofortprotokoll.de„) an. Der Content wird über die Video.Taxi-Plattform („Plattform“) zur Verfügung gestellt. Optional können Kunden zusätzlich zu diesen Leistungen die Bereitstellung einer Mediathek, automatische oder editierbare Untertitelung (bei VoD und Streaming), die automatische Übersetzung von Untertiteln sowie das Erstellen von neuen Audiospuren (Voice-Over) und/oder die Einrichtung von Bezahlschranken (Pay per View) mit dem Lizenzgeber vereinbaren. Die Angebote des Lizenzgebers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

Der Lizenznehmer nimmt die Leistungen des Lizenzgebers in Anspruch und möchte seinen Kunden („Kunden“) Videomaterial („Content“) über die Plattform und in einem Videoplayer („Player“) bereitstellen.

Der Lizenzgeber und der Lizenznehmer (gemeinsam auch „Parteien“ und jeweils einzeln auch „Partei“) haben die Nutzung der Plattform in einem Online-Auftragsformular („Auftragsformular“) vereinbart. Ergänzend zu den Regelungen im Auftragsformular gelten die folgenden „Nutzungsbedingungen“ (gemeinsam mit dem Auftragsformular „Vertrag“):

  1. Vertragsgegenstand, Registrierung und Vertragsschluss

1.1. Gegenstand des Vertrages sind die Leistungen des Lizenzgebers, die die Parteien im Auftragsformular vereinbart haben.

1.2. Der im Auftragsformular vereinbarte Nutzungsumfang kann durch die Anzahl und Länge des Contents, die Nutzerzahl, die Qualität der Bereitstellung oder andere dort genannte Faktoren begrenzt sein.

1.3. Der Lizenzgeber wird den Content für die maximal im Auftragsformular vereinbarte Zuschauerzahl zur Verfügung stellen. Sollte die maximale Zuschauerzahl überschritten und der Content für mehr Zuschauer bereitgestellt werden, wozu der Lizenzgeber nicht verpflichtet ist, steht er nicht für etwaige Störungen ein, die dadurch entstehen, dass zu viele Nutzer gleichzeitig auf den Content zugreifen.

1.4. Support leistet der Lizenzgeber ausschließlich gegenüber dem Lizenznehmer nach Maßgabe der Regelung unter 10. Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, direkte Anfragen von Kunden zu beantworten.

1.5. Der Lizenzgeber kann anbieten, dass die Nutzung während einer Testphase für einen im Auftragsformular vereinbarten Zeitraum nach Maßgabe der Regelungen unter 11. kostenlos erfolgt („Testphase“).

1.6. Das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien richtet sich nach den folgenden Regelungen:

1.6.1. Der Lizenznehmer kann sich zunächst auf den Internetseiten des Lizenzgebers registrieren indem er seinen Unternehmensnamen, den Namen desjenigen, der die Registrierung vornimmt, dessen E-Mail-Adresse, ein Kennwort und eine Telefonnummer eingibt. Nach Verifikation der E-Mail-Adresse in einem Double-Opt-In-Verfahren kann der Lizenznehmer sich auf der Plattform anmelden. Durch eine erfolgreiche Registrierung entstehen noch keinerlei weiteren Leistungspflichten der Parteien.

1.6.2. Soweit der Lizenznehmer nach 1.6.1 registriert ist, kann er über das Auftragsformular die Leistungen der Plattform buchen. Die Online-Angaben zu den Leistungen des Lizenzgebers und die Zur-Verfügung-Stellung des Auftragsformulars stellen noch kein Angebot im Sinne des § 145 BGB dar, sondern eine Aufforderung, ein Angebot abzugeben.

1.6.3. Mit der Absendung des Auftragsformulars gibt der Auftragnehmer ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt zustande durch die Freigabe der im Auftragsformular vereinbarten Leistungen im Portal oder eine separate Vertragsbestätigung durch den Lizenzgeber per E-Mail.

  1. Nutzungsrechte

2.1 Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer ein weltweites, nicht exklusives, nicht übertragbares, auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht, die Plattform und den Player zu nutzen, um seinen Content entsprechend dem im Auftragsformular spezifizierten Umfang zu veröffentlichen. Das Nutzungsrecht beschränkt sich darauf, die Plattform cloudbasiert auf der vom Lizenzgeber dafür vorgesehenen Hardware zu nutzen. Der Lizenznehmer ist ferner berechtigt, den Content über den Player oder einen eigenen Player in beliebig viele eigene Internetseiten oder die Internetseiten Dritter einzubetten. Die Nutzung in Social Media oder RTMP-Zielen ist dem Lizenznehmer nur in dem im Auftragsformular genannten Umfang erlaubt.

2.2 Der Lizenznehmer hat den im Auftragsformular vereinbarten Lizenzumfang einzuhalten. Der Lizenzgeber kann eine Überschreitung technisch nach eigener Wahl verhindern oder ohne Einschränkung zulassen oder von einem Upgrade der Leistungen abhängig machen. Ist eine Überschreitung möglich, ohne ein Upgrade zu buchen, und überschreitet der Lizenznehmer den vertraglich vereinbarten Umfang, ist der Lizenzgeber berechtigt, eine angemessene zusätzliche Vergütung zu zahlen, die unter Berücksichtigung des vereinbarten Preises, des gebuchten Nutzungsumfangs und des Umfangs der Überschreitung nach billigem Ermessen vom Lizenzgeber bestimmt werden kann. Ist eine zusätzliche Vergütung bei Vertragsschluss bestimmt, ist diese vom Lizenznehmer zu zahlen. Ist eine zusätzliche Vergütung dort nicht vereinbart, ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, die Anhand des Umfangs der Überschreitung im Verhältnis zum vereinbarten Nutzungsumfang zu bestimmen ist. Soweit ein Nutzungsumfang für einen bestimmten Zeitraum („Nutzungszeitraum“) vereinbart ist (z.B. die Anzahl der Livestreams im Monat), verfallen die nicht in Anspruch genommenen Leistungen nach dem Ende des Nutzungszeitraums und können nicht in den nächsten Nutzungszeitraum übertragen werden.

2.3 Der Lizenznehmer ist berechtigt, Accounts für seine Arbeitnehmer, Subunternehmer oder Kunden zu erstellen, über die diese den Content bereitstellen und verwalten können (“Accountnutzer“). Die Anzahl der zulässigen Accounts haben die Parteien im Auftragsformular vereinbart. Soweit dort mehrere Hauptaccounts vorgesehen sind, kann der Lizenznehmer getrennte Zugänge zu trennenden Content anlegen (z.B. für mehrere Kunden). Der Lizenznehmer hat die Accountnutzer zu verpflichten, ein sicheres Passwort zu wählen und ihre Zugangsdaten nicht an Dritte weiterzugeben und sorgfältig vor deren Zugriff zu schützen.

2.4 Der Lizenznehmer erkennt an, dass die ausschließlichen Rechte an der Plattform und allen enthaltenen Technologien und zur Verfügung gestellten Dokumentationen dem Lizenzgeber zustehen und bei ihm verbleiben. Keine Regelung dieses Vertrages ist so zu verstehen, dass dem Lizenznehmer in irgendeiner Art Rechte an der Plattform oder Teilen davon übertragen werden. Alle Rechte an der Plattform, die dem Lizenznehmer in diesem Vertrag nicht ausdrücklich eingeräumt werden, bleiben dem Lizenzgeber vorbehalten.

2.5 Der Lizenznehmer darf die Plattform nicht zu anderen Zwecken nutzen als zu den in diesem Vertrag vereinbarten und hat seine Zugangsdaten vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken ist es dem Lizenznehmer insbesondere nicht gestattet, (i) die Plattform oder Teile davon für andere Zwecke zu verwenden als für die Bereitstellung von Content für das eigene Unternehmen oder seine Kunden, (ii) Dritten, die nicht seine Arbeitnehmer, Subunternehmer oder Kunden sind, die Nutzung der Plattform ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers zu überlassen und/oder seine Rechte zur Nutzung der Plattform zu übertragen, unterzulizenzieren oder Rechte daran abzutreten, (iii) die Plattform zu modifizieren, zu ergänzen, zu verändern oder anzupassen, (iv) die Plattform davon zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu übersetzen, zu disassemblieren oder Datenformate, die Teil der Plattform sind, zu zerlegen und/oder anderweitig zu versuchen, den Quellcode der Plattform oder von Teilen davon zu erlangen (soweit dies nicht nach 2.6 zulässig ist); (v) Kopien der Plattform anzufertigen, (vi) die Plattform für die Entwicklung eines konkurrierenden Produkts oder einer konkurrierenden Dienstleistung zu verwenden, (vii) ein mit der Plattform bereitgestelltes Lizenzmanagementsystem oder einen Sicherheitsmechanismus zu deaktivieren, zu modifizieren oder zu umgehen, (viii) auf die Plattform zuzugreifen oder sie zu nutzen, um Datenverarbeitungsdienste für andere zu erbringen und/oder (ix) Eigentums- oder Urheberrechtsvermerke, Marken oder andere Kennzeichen des Lizenzgebers oder dritter Inhaber von Rechten zu entfernen, zu verändern oder zu verbergen.

2.6 Die gesetzlichen Rechte des Lizenznehmers gemäß § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e Urhebergesetz bleiben unberührt, jedoch mit der Maßgabe, dass (i) eine Dekompilierung der Plattform gemäß § 69e Urhebergesetz nur nach vorheriger schriftlicher Aufforderung an den Lizenzgeber erfolgen darf, in der der Lizenznehmer die erforderlichen Informationen anfordert und der Lizenzgeber die erforderlichen Informationen nicht innerhalb von zwei Wochen vorlegt, und (ii) die Parteien eine angemessene Geheimhaltungsvereinbarung abschließen, die den Schutz der Plattform und des Quellcodes vor dem Zugriff Dritter sicherstellt.

2.7 Der Lizenzgeber ist nur verpflichtet, die Plattform so zu gestalten, dass sie in der aktuellen Version und den beiden vorangegangenen Versionen der gängigen Browser Firefox, Chrome, Safari (mit Ausnahme des Video.Taxi Studios) und Edge und mit dem Stand der Technik entsprechender Hardware funktioniert.

  1. Content

3.1 Der Lizenznehmer ist für die Produktion und Bereitstellung des Contents allein verantwortlich.

3.2 Der Lizenzgeber ist zu einer Prüfung des Contents im Hinblick auf die technische Eignung, Qualitätsanforderungen, Viren oder möglicher Rechtsverletzungen nicht verpflichtet.

3.3 Der Lizenznehmer wird das Bereitstellen des Contents überwachen und dem Lizenzgeber etwaige Störungen nach Maßgabe der Regelung unter 9.4 mitteilen.

3.4 Der Content hat dem im Auftragsformular vereinbarten Umfang zu entsprechen, insbesondere im Hinblick auf seine Länge. Wird der Umfang überschritten, ist der Lizenznehmer verpflichtet, eine angemessene zusätzliche Vergütung zu zahlen, die unter Berücksichtigung des vereinbarten Preises, des gebuchten Nutzungsumfangs und des Umfangs der Überschreitung nach billigem Ermessen vom Lizenzgeber bestimmt werden kann.

3.5 Der Lizenznehmer räumt dem Lizenzgeber das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, weltweite Recht ein, den Content öffentlich zugänglich zu machen, zu senden und alle dafür erforderlichen Vervielfältigungen, Verbreitungen und Bearbeitungen vorzunehmen. Dem Lizenzgeber ist insbesondere gestattet, Untertitel des Contents automatisiert oder durch Arbeitnehmer oder Subunternehmer („Hilfspersonen“) erstellen zu lassen und davon automatisiert oder durch Hilfspersonen Übersetzungen sowie davon neue Audiospuren anfertigen zu lassen. Bearbeitungen des Inhalts sind im Übrigen nur zulässig, wenn sie sich auf technische Änderungen beschränken und den Inhalt nicht verändern. Die Regelung unter 3.9 bleibt unberührt.

3.6 Der Lizenzgeber ist berechtigt, die nach 3.5 eingeräumten Rechte an Hilfspersonen zu übertragen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Anbieten der Plattform und der Leistungen des Lizenzgebers erbringen.

3.7 Der Lizenznehmer stellt sicher, dass (i) er über alle erforderlichen Rechte verfügt, die er dem Lizenzgeber nach 3.5 einräumt, (ii) der Content keine anstößigen, rassistischen, nicht jugendfreien, jugendgefährdenden, gewaltverherrlichenden, sexistischen, pornografischen, beleidigenden oder sittenwidrigen Inhalte enthält und keine Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften verletzt, insbesondere nicht das geistige Eigentum Dritter, deren Persönlichkeitsrechte, Strafgesetze, jugendschutz-, datenschutz- oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften und (iii) der Content keine Viren oder anderen schädlichen Komponenten enthält, die die Plattform, den Lizenzgeber und/oder die Nutzer in irgendeiner Weise beeinträchtigen können. Dies gilt weltweit, da eine örtliche Begrenzung der Abrufbarkeit des Contents nicht vereinbart ist.

3.8 Der Lizenznehmer räumt den Nutzern der Plattform („Plattformnutzer“) das weltweite, nicht-ausschließliche Recht ein, auf den Content zuzugreifen und alle dafür erforderlichen Vervielfältigungen, Verbreitungen und Bearbeitungen vorzunehmen.

3.9 Sollten dem Lizenzgeber konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Content (i) ganz oder teilweise diesen Vertrag verletzt und/oder Rechte Dritter und/oder gesetzliche Bestimmungen und/oder (ii) Viren enthält oder die Plattform oder die Leistungen des Lizenzgebers in anderer Weise beeinträchtigen kann, ist der Lizenzgeber befugt, den Content zu sperren oder zu entfernen. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer darüber unverzüglich unter Angabe der Gründe informieren. Behebt der Lizenznehmer den Verstoß, wird der Lizenzgeber den Content wieder freigeben oder einen erneuten Upload ermöglichen. Die vereinbarte Vergütung bleibt von einer berechtigten Sperrung oder Entfernung unberührt, ebenso ein Recht des Lizenzgebers zur außerordentlichen Kündigung.

3.10 Allein der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, alle gesetzlichen und behördlichen Vorgaben sicherzustellen und etwaige für die Veröffentlichung des Contents erforderliche Zulassungen, Lizenzen und Genehmigungen einzuholen. Der Lizenzgeber wird und kann insbesondere nicht überprüfen, ob das Anbieten des Contents einer rundfunkrechtlichen Zulassung bedarf. Der Lizenzgeber weist auf die Möglichkeit hin, bei der zuständigen Landesmedienastalt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen. Ferner ist allein der Lizenznehmer verantwortlich, die Einhaltung etwaiger Altersvorgaben und sonstiger Regelungen zum Jugendschutz sicherzustellen.

  1. Zugangsbeschränkungen

4.1 Der Lizenznehmer entscheidet selbst darüber, ob er den Content jedem Plattformnutzer zur Verfügung stellt oder in einem geschützten Bereich, der lediglich seinen Kunden den Zugang nach Eingabe eines Access Codes ermöglicht („geschützter Bereich“). Der Lizenzgeber kann künftig zusätzlich vorsehen, dass ein geschützter Bereich nur mittels eines vom Lizenznehmer den Kunden zuzuweisenden Logins möglich ist, ist dazu aber nicht verpflichtet.

4.2 Die Einrichtung des geschützten Bereichs obliegt dem Lizenznehmer.

4.3 Wird der Zugang mit einem Login gestattet, verwaltet der Lizenznehmer die Zugänge seiner Kunden.

4.4 Ist der Zugang mit Access Codes möglich, gelten die folgenden Bestimmungen:

4.4.1 Der Lizenznehmer ist für das Generieren der Access Codes über die Plattform selbst verantwortlich.

4.4.2 Die Access Codes müssen aus 13 Ziffern und/oder Großbuchstaben bestehen und dürfen keine Umlaute und Sonderzeichen enthalten (Beispiel: 6P7J7-J5O8-46GV). Die Anzahl der generierten Access Codes darf eine etwaige im Auftragsformular vereinbarte Anzahl nicht überschreiten. Wird der Umfang überschritten, ist der Lizenznehmer verpflichtet, eine angemessene zusätzliche Vergütung zu zahlen, die unter Berücksichtigung des vereinbarten Preises, des gebuchten Nutzungsumfangs und des Umfangs der Überschreitung nach billigem Ermessen vom Lizenzgeber bestimmt werden kann.

4.4.3 Der Access Code darf nur einmalig in der Weise funktionieren, dass nicht mehrere Nutzer gleichzeitig mittels eines Access Codes das Streaming starten können. Sollte ein Access Code mehrfach verwendet werden, wird das zuerst gestartete Streaming nach einiger Zeit unterbrochen. Für eine Übergangszeit kann demnach zu einem mehrfachen Streaming aufgrund desselben Access Codes kommen.

4.5 Der Lizenzgeber ist ausschließlich dafür verantwortlich, nur solchen Kunden den Zugang zum Content zu gewähren, die über einen von dem Lizenznehmer mitgeteilten Access Code oder die entsprechenden Login-Daten verfügen. Zu einer weitergehenden Prüfung der Berechtigung des Kunden (z.B. im Hinblick auf dessen Zahlung gegenüber dem Lizenznehmer oder sein Alter) ist der Lizenzgeber nicht verpflichtet.

4.6 Eine Sperrung von Access Codes oder Login-Daten kann der Lizenzgeber auf Bitten des Lizenznehmers vornehmen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Insbesondere ist der Lizenzgeber nicht verpflichtet sicherzustellen, dass ein von einem Kunden mit einem von dem Lizenznehmer übermittelten Access Code oder nach einem erfolgreichen Login gestarteter Abruf des Contents nachträglich unterbrochen wird.

4.7 Der Lizenzgeber ermöglicht dem Lizenznehmer, den Content nach dem Streamingzeitpunkt über einen dem Lizenznehmer zur Verfügung zu stellenden Downloadlink zu speichern. Der Kunde kann einstellen, für welchen Zeitraum ein Download nach der Ausstrahlung möglich ist. Eine Aufzeichnungsmöglichkeit für die Plattformnutzer wird der Lizenzgeber nicht vorsehen.

  1. Streaming

5.1 Ist im Auftragsformular die Bereitstellung eines Streamings vereinbart, gelten die folgenden Bestimmungen.

5.2 Der Lizenznehmer ist für die Zulieferung des encodierten Signals allein verantwortlich. Er wird die Übertragung des Signals auf der Plattform selbst einrichten und starten. Nach Wahl des Lizenznehmers wird der Lizenzgeber dem Lizenznehmer entweder eine RTMP Ingestadresse zur Verfügung stellen, über die der Lizenznehmer das Signal anliefert, oder der Lizenznehmer gibt auf der Plattform eine RTMP Pull Adresse an, über die der Lizenzgeber das Signal abholt.

5.3 Der Lizenzgeber schuldet die Bereitstellung des Livestreams in der im Auftragsformular vereinbarten Qualität zu dem dort genannten Zeitpunkt („Streamingzeitpunkt“).

5.4 Der Lizenznehmer wird das Signal in der erforderlichen Qualität bereitstellen. Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, den Lizenznehmer darauf hinzuweisen, dass das übermittelte Signal nicht der maximal durch den Lizenzgeber geschuldeten Qualität entspricht.

5.5 Eine über den Streamingzeitpunkt hinausgehende Abrufbarkeit oder Speicherung des Contents sind nicht Gegenstand des Streamings, sondern nur geschuldet, wenn insoweit auch die Bereitstellung von VoD vereinbart ist.

5.6 Der Lizenzgeber wird den Content zum Streamingzeitpunkt in der Weise zugänglich machen, dass die Plattformnutzer ihn vereinbarungsgemäß abrufen können.

5.7 Der Lizenznehmer kann vor dem Streamingzeitpunkt zwei unabhängige Teststreamings über die Plattform durchführen und dem Lizenzgeber in Textform etwaige Fehler mitteilen.

5.8 Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer für Konferenzen zusätzlich das Video.Taxi Studio nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verfügung:

5.8.1 Die über das Video.Taxi Studio ausgetauschten Inhalte gelten als Content im Sinne der Regelungen unter 3.

5.8.2 Soweit das Video.Taxi Studio, wozu der Lizenzgeber nicht verpflichtet ist, eine Aufzeichnung von Videokonferenzen ermöglicht, ist der Lizenznehmer allein dafür verantwortlich, mit der Aufzeichnung keine Rechte Dritter zu verletzen. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass die Aufzeichnung von Bild und Ton ohne Zustimmung der Beteiligten Straftatbestände erfüllen kann.

  1. VoD

6.1 Ist im Auftragsformular die Bereitstellung von VoD vereinbart, gelten die folgenden Bestimmungen.

6.2 Der Lizenznehmer wird den Content, den er auf der Plattform zum Abruf bereitstellen wird, selbständig auf die Plattform hochladen.

6.3 Ist im Auftragsformular vereinbart, dass der Lizenznehmer eine eigene Mediathek einrichtet, in der er den Content anbietet, ist er für die Einrichtung und Gestaltung selbst verantwortlich. Für den neben dem Content in der Mediathek abrufbaren Inhalte (Texte, Bilder etc.) gelten die für den Content unter 3.2 und 3.5 bis 3.10 vereinbarten Regelungen.

  1. Untertitel

7.1 Ist im Auftragsformular die Bereitstellung von Untertiteln vereinbart, gelten die folgenden Bestimmungen.

7.2 Der Lizenzgeber ist verpflichtet, die Untertitel softwarebasiert automatisch zu generieren. Eine editierbare Bereitstellung ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich im Auftragsformular vereinbart ist. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass eine automatisierte Untertitelung Fehler enthalten kann. Eine fehlerfreie Untertitelung ist daher nicht vereinbart.

7.3 Soweit ausdrücklich zusätzlich im Auftragsformular vereinbart, wird der Lizenzgeber zusätzlich Untertitel in Übersetzung in dort vereinbarten Sprachen bereitstellen. Eine editierbare Bereitstellung ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich im Auftragsformular vereinbart ist. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass eine automatisierte Übersetzung Fehler enthalten kann. Eine fehlerfreie Übersetzung ist daher nicht vereinbart.

7.4 Dem Aufraggeber ist bekannt, dass eine vollständig mit dem gesprochenen Wort synchrone Untertitelung nicht möglich ist und es zu leichten Abweichungen kommen kann.

7.5 Für die Berechnung der Kosten bei der Erzeugung einer automatisch transkribierten oder übersetzen Untertitel-Spur dient die Gesamtlänge des zugrundeliegenden Videos bzw. Livestreams als Berechnungsgrundlage.

7.6 Im Falle von nachträglichen Korrekturen der Untertitel bei Videos wird für die Kostenberechnung jeweils die Länge des Textsatzes herangezogen, welcher die Korrektur enthält.

  1. Voice-Over

8.1 Ist im Auftragsformular die Bereitstellung von Voice-Over vereinbart, gelten die folgenden Bestimmungen.

8.2 Der Lizenzgeber verpflichtet sich, basierend auf den vorhandenen Untertiteln oder der direkten Speech-to-Text-Erkennung im Video oder Audio, Voice-Over-Spuren automatisiert in den vereinbarten Sprachen zu erzeugen. Eine editierbare Bereitstellung der Voice-Over-Spuren ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich im Auftragsformular vereinbart ist.

8.3 Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass die automatisierte Erzeugung von Voice-Over-Spuren Fehler enthalten kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Aussprachefehler, Betonungsfehler und Abweichungen in der Intonation. Eine fehlerfreie Voice-Over-Erzeugung ist daher nicht vereinbart.

8.4 Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der technischen Beschränkungen eine vollständig mit dem original gesprochenen Wort synchrone Voice-Over-Erzeugung nicht möglich ist. Es kann zu leichten zeitlichen Abweichungen zwischen Video oder Audio und der Voice-Over-Spur kommen.

8.5 Soweit ausdrücklich zusätzlich im Auftragsformular vereinbart, wird der Lizenzgeber Anstrengungen unternehmen, um die Qualität der Voice-Over-Spuren durch den Einsatz fortgeschrittener Sprachverarbeitungstechnologien und gegebenenfalls manuelle Nachbearbeitung zu optimieren. Diese zusätzlichen Leistungen sind gesondert zu vergüten.

8.6 Für die Erstellung der Voice-Over-Spuren können synthetische Stimmen zum Einsatz kommen. Diese synthetischen Stimmen können, soweit technisch möglich, der Originalstimme des Sprechers nachempfunden sein, um eine höhere Authentizität und Wiedererkennungswert der Voice-Over-Spuren zu erreichen.

8.6.1 Die Anpassung der synthetischen Stimmen an die Originalstimme setzt die ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers der Originalstimme voraus. Der Lizenznehmer ist für die Einholung dieser Zustimmung verantwortlich.

8.6.2 Der Lizenzgeber wird alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die Qualität und die Ähnlichkeit der nachempfundenen synthetischen Stimmen mit den Originalstimmen zu gewährleisten. Dennoch kann keine Garantie für eine exakte Übereinstimmung der synthetischen Stimmen mit den Originalstimmen übernommen werden.

8.6.3 Der Einsatz von nachempfundenen synthetischen Stimmen darf nicht zu einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Urheberrechten oder sonstigen Rechten der Originalsprecher führen. Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung solcher Rechte resultieren.

8.7. Die Gebühren für die Nutzung der Voice-Over-Funktionalität sind abhängig vom gewählten Abonnementmodell des Lizenznehmers. Sind Freiminuten für die Voice-Over-Nutzung inkludiert, wird bei einer Überschreitung der inkludierten Minuten am Ende des Monats gesondert abgerechnet.

8.7.1 Für die Berechnung der Kosten bei der Erzeugung einer neuen Voice-Over-Spur dient die Gesamtlänge des zugrundeliegenden Videos als Berechnungsgrundlage.

8.7.2 Im Falle von nachträglichen Korrekturen wird für die Kostenberechnung jeweils die Länge des Textsatzes herangezogen, welcher die Korrektur enthält.

  1. Speech – Echtzeittranskription und -übersetzung

9.1 Ist im Auftragsformular die Bereitstellung des Speech-Services vereinbart, gelten die folgenden Bestimmungen.

9.2 Der Lizenzgeber stellt einen Service zur Verfügung, der das gesprochene Wort in Echtzeit transkribiert und übersetzt. Die Ausgabe erfolgt wahlweise in Textform auf einer Webseite oder mittels synthetischer Stimmen.

9.3 Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass die Echtzeittranskription und -übersetzung aufgrund technischer Beschränkungen und der Komplexität natürlicher Sprachen Fehler enthalten kann. Dazu zählen unter anderem ungenaue Transkriptionen, Übersetzungsfehler und Abweichungen in der Semantik. Eine fehlerfreie Echtzeittranskription und -übersetzung ist daher nicht vereinbart.

9.4 Der Lizenzgeber wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Genauigkeit und Verlässlichkeit des Speech-Services zu gewährleisten. Dies umfasst den Einsatz fortschrittlicher Technologien zur Spracherkennung und -übersetzung sowie regelmäßige Updates des Systems zur Verbesserung der Leistung.

9.5 Die Verwendung synthetischer Stimmen für die Ausgabe der übersetzten Inhalte unterliegt den jeweiligen Lizenzbedingungen der verwendeten Technologie. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, diese Bedingungen zu respektieren und sicherzustellen, dass die Nutzung der synthetischen Stimmen keine Rechte Dritter verletzt.

9.6 Der Lizenzgeber haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden, die aus der Nutzung des Speech-Services entstehen, es sei denn, solche Schäden resultieren aus grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten seitens des Lizenzgebers.

9.7 Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, den Speech-Service für Inhalte zu verwenden, die rechtswidrig sind oder Dritte in ihren Rechten verletzen. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Lizenzgeber das Recht vor, den Zugang zum Service unverzüglich zu sperren und rechtliche Schritte einzuleiten.

9.8 Soweit technisch möglich und im Auftragsformular ausdrücklich vereinbart, können die synthetischen Stimmen für die Ausgabe des transkribierten und übersetzten Inhalts der Originalstimme des Sprechers nachempfunden sein. Dies umfasst die Anpassung der synthetischen Stimme in Bezug auf Tonfall, Betonung und Charakteristika der Originalstimme, um eine höhere Authentizität und Wiedererkennungswert zu erreichen.

9.8.1 Die Erstellung und Nutzung nachempfundener synthetischer Stimmen setzt die ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers der Originalstimme voraus. Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Einholung dieser Zustimmung und muss bei Verwendung der Serviceleistung entsprechende Nachweise erbringen.

9.8.2 Der Lizenzgeber wird angemessene technische Maßnahmen ergreifen, um die Qualität und Ähnlichkeit der nachempfundenen synthetischen Stimmen zu gewährleisten. Jedoch kann nicht garantiert werden, dass die synthetische Stimme in jedem Fall eine exakte Nachbildung der Originalstimme darstellt.

9.8.3 Der Einsatz nachempfundener synthetischer Stimmen darf nicht zu einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten der Originalsprecher führen. Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung solcher Rechte resultieren könnten.

9.9 Der Speech – Service wird minutengenau nach der Anzahl der übersetzten Sprachen abgerechnet.

9.10 Wird lediglich eine Transkription erstellt, so wird dies als eine Sprache berechnet.

9.11 Bei Übersetzungen wird die Transkription nicht zusätzlich berechnet; es werden ausschließlich die Anzahl der übersetzten Sprachen in Rechnung gestellt.

9.12 Grundlage für die Berechnung ist stets der Zeitraum in Minuten, in dem die Applikation aktiv ist, also zwischen Start und Stopp.

  1. Bezahlsysteme

10.1 Soweit nicht anders im Auftragsformular vereinbart, ist der Lizenzgeber nicht verpflichtet, Content nur hinter einer Bezahlschranke zugänglich zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Content in einem geschützten Bereich bereitgestellt wird. Der Lizenznehmer ist allerdings berechtigt, seinen Kunden Access Codes oder Login-Daten nur gegen Bezahlung zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung obliegt allein dem Lizenznehmer. Den Lizenzgeber treffen insoweit keinerlei Verpflichtungen.

10.2 Soweit im Auftragsformular vereinbart, stellt der Lizenzgeber eine Möglichkeit zur Verfügung Content nur gegen individuelle Bezahlung (Pay per View) zugänglich zu machen. Für die Einrichtung der Bezahlschranke ist der Lizenznehmer verantwortlich. Der Kunde erhält nach Zahlung Zugriff auf den Content und zusätzlich einen Access Code per E-Mail, mit dem er sich dann nach einer Unterbrechung erneut anmelden kann. Die Abwicklung der Zahlung erfolgt über einen Zahlungsdienstleister.

  1. Verfügbarkeit und Support

11.1 Der Lizenzgeber gewährleistet, dass der Content auf der Plattform in der von dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Form bereitsteht. Den Parteien ist bewusst, dass es aus verschiedenen Gründen dazu kommen kann, dass der Abruf des Contents kurzzeitig nicht flüssig läuft und dass kurzzeitige und vereinzelt auftretende Aussetzer unabhängig von deren Grund keine mangelhafte Leistung des Lizenzgebers darstellen.

11.2 Die Plattform steht im Kalenderjahr durchschnittlich zu 98% zur Verfügung („Verfügbarkeitszeit“), soweit die Plattform im vertraglich vereinbarten Sinne genutzt wird.

11.3 Die Verfügbarkeit wird berechnet durch die Subtraktion der Ausfallzeiten, die nicht nach 9.6 zur Verfügbarkeitszeit zählen („Ausfallzeit“), von der maximal möglichen Verfügbarkeitszeit („Verfügbarkeit Max.“), dividiert durch die Verfügbarkeit Max. und multipliziert mit 100. Es ergibt sich folgende Formel: (Verfügbarkeit Max. – Ausfallzeit) dividiert Verfügbarkeit Max. × 100

11.4 Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber unverzüglich über Ausfallzeiten in Kenntnis zu setzen, die nicht durch angekündigte Wartungsarbeiten verursacht wurden.

11.5 Der Lizenzgeber ist berechtigt, regelmäßige Wartungsarbeiten vorzunehmen, wird aber versuchen, die Unterbrechungen möglichst gering zu halten. Der Lizenzgeber soll den Lizenznehmer spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten informieren. In eiligen Fällen, beispielsweise um Sicherheitslücken zu beseitigen, kann der Lizenzgeber die Ankündigungsfrist verkürzen oder, sofern nicht anders möglich, ohne vorherige Ankündigung mit den Wartungsarbeiten beginnen. Ist eine vorherige Ankündigung nicht möglich, ist der Lizenznehmer nach Beginn der Arbeiten unverzüglich zu informieren.

11.6 Nicht zur Verfügbarkeitszeit zählen Ausfallzeiten, die entstehen durch

11.6.1 angekündigte Wartungsarbeiten,

11.6.2 nicht vorhersehbare, dringende Wartungsarbeiten, z.B. zur Beseitigung von Sicherheitslücken,

11.6.3 höhere Gewalt oder andere Ereignisse außerhalb der Kontrolle des Lizenzgebers, die nicht vorhersehbar waren und nicht durch den Lizenzgeber verhindert werden konnten, insbesondere Streiks, Aussperrungen, besondere Wetterbedingungen, Stromausfälle, Verkehrsunterbrechungen oder Pandemien („höhere Gewalt“),

11.6.4 Dritte, die nicht Subunternehmer des Lizenzgebers sind,

11.6.5 vom Lizenznehmer oder seinen Kunden und Plattformnutzern verwendete Soft- oder Hardware oder eine fehlerhafte Internetverbindung,

11.6.6 vom Lizenznehmer nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellten Content,

11.6.7 eine nicht erreichbare oder gestörte Landingpage des Lizenznehmers,

11.6.8 eine unterbliebene Durchführung von Tests bei einem Streaming, soweit die Störung durch einen vorherigen Test und eine entsprechende Meldung von Fehlern an den Lizenzgeber hätte verhindert werden können,

11.6.9 unzulässigen und deshalb entfernten oder gesperrten Content,

11.6.10 eine unterbliebene rechtzeitige Mitteilung einer Störung oder eine unterbliebene oder verspätete Mitwirkungshandlungen des Lizenznehmers,

11.6.11 eine Überschreitung der vereinbarten Zuschauerzahl,

11.6.12 vom Lizenznehmer übermittelte fehlerhafte Access Codes oder Login-Daten.

11.7 Für Störungen nach den Bestimmungen unter 9.6 ist der Lizenzgeber nicht verant-wortlich. Er kann sich gleichwohl darum bemühen, an der Störungsbeseitigung, soweit zumutbar und angemessen, mitzuwirken, ist hierzu aber nicht verpflichtet.

  1. Support und Wartung

12.1 Der Lizenzgeber erbringt Supportleistungen per Telefon und E-Mail von Montag bis Freitag zwischen 09:00 und 17:00 Uhr („Servicezeit“).

12.2 Die Supportleistungen umfassen nur Fragen zur Nutzung der Plattform. Weitergehende Supportleistungen kann der Lizenznehmer zu dem im Auftragsformular genannten Stundensatz beauftragen, insbesondere im Hinblick auf Support im Zusammenhang mit Voreinstellungen beim Lizenznehmer.

12.3 Der Lizenzgeber bietet, soweit nicht im Auftragsformular abweichend vereinbart, eine Reaktionszeit von 48 Stunden während der Servicezeit. Zeiten außerhalb der Servicezeit werden nicht mitgerechnet.

12.4 Folgende Leistungen sind nicht Gegenstand des Supports:

12.4.1 Leistungen außerhalb der vereinbarten Servicezeit

12.4.2 Leistungen im Hinblick auf den Content und Störungen, die mit der genutzten Software oder Hardware des Lizenznehmers oder der Nutzer oder der Internetverbindung zusammenhängen,

12.4.3 Leistungen, die erforderlich werden, weil der Lizenznehmer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt,

12.5 Der Lizenzgeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet Updates der Plattform vorzunehmen. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.

  1. Testphase

13.1 Haben die Parteien eine Testphase vereinbart, kommt der Vertrag mit dem im Auftragsformular vereinbarten Leistungsumfang zustande, ohne dass der Lizenznehmer dafür eine Vergütung schuldet.

13.2 Der Leistungsumfang während der Testphase richtet sich nach dem von dem Lizenznehmer im Auftragsformular ausgewählten Leistungsumfang. Der Lizenzgeber kann weitere Einschränkungen innerhalb der Testphase vorsehen, die sich aus dem Auftragsformular ergeben.

13.3 Während der Testphase haften der Lizenzgeber und Personen, deren Verschulden der Lizenzgeber nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat, soweit nicht eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eingreift, ausschließlich

13.3.1 bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 599 BGB),

13.3.2 wenn der Lizenzgeber einen Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 600 BGB), und

13.3.3 bei leichter Fahrlässigkeit im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

13.4 Der Lizenznehmer ist für die jeweiligen Leistungen jeweils nur einmal berechtigt, eine Testphase in Anspruch zu nehmen. Nimmt der Lizenznehmer erneut eine Testphase in Anspruch (etwa durch eine Registrierung mit abweichenden Registrierungsdaten), ist er verpflichtet, die für die Zeit nach der Testphase vereinbarte Vergütung auch für die Testphase zu zahlen.

13.5 Der Lizenznehmer kann die Testphase spätestens am vorletzten Tag der Testphase auf der Plattform kündigen. Tut er dies nicht, endet die Testphase automatisch, ohne dass danach die Vertragslaufzeit nach 14.1 beginnt.

13.6 Soweit nicht abweichend geregelt, gelten im Übrigen während der Testphase die Regelungen des Vertrages.

  1. Laufzeit und Kündigung

14.1 Der Vertrag beginnt zu dem im Auftragsformular vereinbarten Zeitpunkt zu laufen und hat eine unbestimmte Laufzeit („Vertragslaufzeit“). Ist eine jährlich zu zahlende Vergütung vereinbart, ist der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende jedes Vertragsjahres kündbar, ist eine monatliche Vergütung vereinbart, ist der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende des nächsten Vertragsmonats kündbar. Ein Vertragsjahr beginnt am Tag des Vertragsschlusses und endet im Jahr darauf einen Tag vorher, ein Vertragsmonat beginnt am Tag des Vertragsschlusses und endet im Monat darauf einen Tag vorher. Dies gilt für die Folgejahre entsprechend. Ist eine Testphase vereinbart und wird der Vertrag zu deren Ende nicht nach 14.4 gekündigt, beginnt die Vertragslaufzeit am ersten Tag nach dem Ende der Testphase. Eine Kündigung mit einer abweichenden Kündigungsfrist, insbesondere auch nach § 627 BGB oder § 648 BGB, ist ausgeschlossen.

14.2 Das Recht der Parteien, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB findet keine Anwendung.

14.3 Nach der Beendigung dieses Vertrages hat der Lizenznehmer die Nutzung der Plattformunverzüglich einzustellen. Der Lizenzgeber ist berechtigt, sämtlichen Content unverzüglich nach Vertragsende zu löschen.

14.4 Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

14.5 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

  1. Vergütung und Zahlungsmethoden

15.1 Der Lizenznehmer zahlt dem Lizenzgeber für die Erbringung der Leistungen die im Auftragsformular vereinbarte Vergütung.

15.2 Sämtliche im Auftragsformular genannte Beträge verstehen sich zzgl. der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

15.3 Als Zahlungsmethoden bietet der Lizenzgeber eine Kreditkartenzahlung und PayPal an. Die Abwicklung erfolgt über einen Zahlungsdienstleister. Der Lizenzgeber kann jederzeit weitere Zahlungsmethoden anbieten. Bietet der Lizenzgeber eine Zahlung auf Rechnung an, ist die Freischaltung der Leistungen auf der Plattform vom Eingang der vereinbarten Zahlung für die Vertragslaufzeit abhängig. Ist eine Testphase vereinbart, ist die Freischaltung der Leistungen für die Vertragslaufzeit vom Eingang der vereinbarten Zahlung für die Vertragslaufzeit abhängig. Der Lizenzgeber kann zudem den Vertragsschluss von einer Überprüfung des Lizenznehmers abhängig machen. Die Bestätigung des Vertrages nach 1.6 kann in diesem Fall nach der Prüfung erfolgen.

15.4 Die Vergütung ist bei einem Monatsvertrag monatlich, bei einem Jahresvertrag jährlich zu zahlen (jeweils „Vergütungszeitraum“). Die Zahlung ist fällig im Voraus jeweils zum Beginn des Vergütungszeitraums.

15.5 Zusätzlich zu den festen Vergütungen für regelmäßige Leistungen können verbrauchsabhängige Leistungen anfallen, die nicht im regelmäßigen Leistungsumfang enthalten sind (z. B. zusätzliche Untertitelung, Voice-Over-Erstellung). Diese Leistungen werden nach ihrem tatsächlichen Verbrauch berechnet.

15.6 Die Abrechnung der verbrauchsabhängigen Leistungen erfolgt monatlich. Die jeweilige Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen während des vorherigen Monats. Die detaillierte Aufstellung der verbrauchsabhängigen Leistungen werden dem Lizenznehmer zum Ende jedes Abrechnungsmonats zur Verfügung gestellt.

  1. Haftung und Freistellung

16.1 Die Haftung von des Lizenzgebers auf Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen, soweit dies nicht in den folgenden Vorschriften anders geregelt ist.

16.2 Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist dabei jedoch auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen jede Vertragspartei aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Im Hinblick auf diesen vertragstypischen Schaden ist die Haftung des Lizenzgebers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 50.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt.

16.3 Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers beruhen sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers beruhen.

16.4 Soweit die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für dessen die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

16.5 Sofern der Lizenzgeber eine Garantie gegeben hat, wird der Inhalt dieser Garantie von der vorstehenden Haftungsbeschränkung nicht berührt.

16.6 Eine etwaige Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

16.7 Sollte der Lizenzgeber von Dritten oder von Behörden in Anspruch genommen werden, weil der Content deren Rechte und/oder gesetzliche Vorschriften verletzt, insbesondere auch im Falle der Verletzung rundfunkrechtlicher oder datenschutzrechtlicher Vorschriften, stellt der Lizenznehmer den Lizenzgeber von diesen Ansprüchen frei und erstattet ihm die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

16.8 Der Lizenznehmer ist für die Handlungen seiner Arbeitnehmer, Accountnutzer und Kunden wie für eigene Handlungen verantwortlich.

  1. Gewährleistung

17.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen mit der Ausnahme, dass der Lizenzgeber nicht verschuldensunabhängig für Schäden haftet, die bei Überlassung der Plattform bereits bestanden (§ 536a Abs.1 BGB) und das Recht des Kunden ausgeschlossen ist, Mängel selbst zu beseitigen (§ 536a Abs. 2 BGB).

17.2 Die Gewährleistung des Lizenzgebers entfällt bei Mängeln, die auf einem der unter 9.6 genannten Umstände beruhen.

17.3 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Mängel der Plattform dem Lizenzgeber unverzüglich in Textform anzuzeigen, und zwar in einer Weise, die es dem Lizenzgeber ermöglicht, den Mangel zu reproduzieren. Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich für einen Schaden, der dem Lizenznehmer entsteht, weil er einen Mangel verspätet gemeldet hat.

17.4 Im Falle eines Mangels ist der Lizenzgeber zu einer zweimaligen Nachbesserung berechtigt, bevor dem Lizenznehmer weitergehende Rechte zustehen.

  1. Höhere Gewalt Kann der Lizenzgeber aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht oder nicht rechtzeitig leisten, gleichgültig ob diese Ereignisse bei ihm oder seinen Hilfspersonen eintreten, ist der Lizenzgeber berechtigt, die Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder von dem Vertrag – soweit das Hindernis auf unabsehbare Zeit besteht – ganz oder teilweise zurückzutreten.

  2. Verjährung Alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegen den Lizenzgeber und/oder dessen Hilfspersonen, insbesondere Mängelansprüche, Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz, verjähren in einem Jahr, unabhängig davon, ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche handelt. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Verjährungsfrist gilt nicht in Fällen (i) von Vorsatz, (ii) von grober Fahrlässigkeit, (iii) der Verletzung einer wesentlichen Pflicht im Sinne der Ziffer 14.2, (iv) von Personenschäden, (v) der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und (vi) des arglistigen Verschweigens eines Mangels. Das Recht des Lizenznehmers auf Nachbesserung bleibt während der Laufzeit dieses Vertrages unberührt.

  3. Geheimhaltung

20.1 Jede Partei („empfangende Partei“) wird über die Informationen der anderen Partei („offenbarende Partei“), von denen sie im Rahmen der vorvertraglichen und vertraglichen Zusammenarbeit Kenntnis erlangt und die (i) einen wirtschaftlichen Wert haben und (ii) als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus der Natur der Informationen oder der Art der Offenbarung ergibt, insbesondere technische Spezifikationen, Kundenbeziehungen, Geschäftsideen und Know-how und der Inhalt dieses Vertrags („vertrauliche Informationen“), Stillschweigen bewahren, sie nicht für andere Zwecke nutzen als zur Erfüllung dieses Vertrages, sie nicht Dritten gegenüber zu offenbaren und vor der unbefugten Kenntnisnahme durch Dritten angemessen schützen.

20.2 Die empfangende Partei verpflichtet sich insbesondere,

20.2.1 Geheimhaltungsmaßnahmen vorzusehen wie bei ihren eigenen vertraulichen Informationen, keinesfalls jedoch weniger strenge Maßnahmen als dies einem angemessenen Marktstandard und dem Stand er Technik entspricht,

20.2.2 alle Dokumente und Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten, von allen anderen Dokumenten, Materialien und Aufzeichnungen getrennt und so aufzubewahren, dass sie als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei erkennbar und gegen Diebstahl und unbefugten Zugang geschützt sind,

20.2.3 von den vertraulichen Informationen keine Kopien anzufertigen, soweit dies nicht zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlich ist und

20.2.4 die offenbarende Partei unverzüglich nach Kenntniserlangung eines tatsächlichen oder drohenden unbefugten Gebrauchs oder einer tatsächlichen oder drohenden unbefugten Offenlegung von vertraulichen Informationen zu unterrichten und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um – gegebenenfalls mit Unterstützung der offenbarenden Partei – einen solchen Gebrauch oder eine solche Offenlegung zu verhindern oder zu beenden.

20.3 Nicht zu den vertraulichen Informationen gehören Informationen, von denen die empfangende Partei beweist, dass

20.3.1 sie öffentlich bekannt sind,

20.3.2 die offenbarende Partei auf ihren Schutz schriftlich verzichtet hat,

20.3.3 sie die Information auf anderem Wege als durch die Zusammenarbeit mit der offenbarenden Partei erhalten hat, ohne dass sie einer Geheimhaltungspflicht unterliegen,

20.3.4 sie die Information durch ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands erlangt hat, das oder der öffentlich verfügbar gemacht wurde oder

20.3.5 sie zu ihrer Offenbarung gesetzlich, gerichtlich oder behördlich verpflichtet ist. In diesem Fall ist die offenbarende Partei über die Offenbarung, sobald und soweit gesetzlich zulässig, unverzüglich zu unterrichten.

20.4 Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen nur insoweit Arbeitnehmern und Subunternehmern zur Verfügung stellen, soweit dies zur Erfüllung dieses Vertrags erforderlich ist, und soweit diese mindestens in einer diesem Vertrag entsprechenden Weise zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

20.5 Die Geheimhaltungsvereinbarung überdauert das Ende der Zusammenarbeit der Parteien um drei Jahre.

20.6 Nach Beendigung dieses Vertrages haben die Parteien sämtliche Unterlagen und elektronische Dokumente, die vertrauliche Informationen enthalten, unverzüglich an die offenbarende Partei herauszugeben oder, falls entsprechend von dieser in Textform verlangt, zu löschen. Die Löschung ist auf Anforderung der offenbarenden Partei schriftlich zu bestätigen.

  1. Datenschutz

21.1 Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Sollte sich herausstellen, dass in diesem Vertrag nicht vorgesehene Maßnahmen zum Datenschutz erforderlich sind oder weitergehende Verträge abgeschlossen werden müssen, werden diese Parteien die erforderlichen Maßnahmen nach Treu und Glauben umsetzen. Ist der zusätzliche Aufwand für den Lizenzgeber nicht nur unerheblich, ist der Lizenznehmer verpflichtet, den Zusatzaufwand zu dem im Auftragsformular für ergänzende Supportleistungen geregelten Stundensatz zu vergüten.

21.2 Der Lizenzgeber wird personenbezogenen Daten der Kunden und Plattformnutzer verarbeiten. Die Parteien haben daher separat einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung geschlossen.

  1. Export Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle anwendbaren Exportbestimmungen, Embargos und Sanktionen einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs (“Exportgesetze“), und wird über die Plattform keine Leistungen in einem Land anbieten oder erbringen, das anwendbaren Wirtschaftssanktionen oder anderen Handelskontrollen unterliegt, es sei denn, der Lizenznehmer hat eine Ausnahmegenehmigung erlangt. Der Lizenznehmer sichert zu, dass er die Plattform nicht (i) entgegen den Bestimmungen von Exportgesetzen nutzt, (ii) für einen durch Exportgesetze verbotenen Zweck verwendet wird oder (iii) Leistungen gegenüber an Personen/Einrichtungen erbringt, die zu deren Nutzung nicht berechtigt sind. Der Lizenzgeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, not-wendige Überprüfungen der Exportgesetze durchzuführen, und der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber auf Verlangen unverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber von allen Ansprüchen, Klagen, Schadensersatzforderungen, Bußgeldern und Kosten freizustellen, die in irgendeiner Weise mit der Nichteinhaltung von Exportgesetzen durch den Lizenznehmer zusammenhängen.

  2. Schlussbestimmungen

23.1 Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

23.2 Der Lizenznehmer ist zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur bei unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

23.3 Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

23.4 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist München.

23.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahekommt. Dies gilt auch für den Fall von Vertragslücken.

Stand dieser Nutzungsbedingungen: 24.04.2025